1. Härtefallantrag
Ein Härtefallantrag auf sofortige Zulassung zum Studium kann formlos gestellt werden und ist mit
- Begründung und
- Nachweisen (z.B. fachärztliches Gutachten)
spätestens bis Bewerbungsschluss beim Zulassungsamt einzureichen.
Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt nur dann vor, wenn in der Person der Bewerberin/des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe liegen, dass ihr/ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.
Finanzielle Gründe oder Krankheit der Eltern sind keine ausreichende Begründung für einen Härtefallantrag!
Ein Härtefall kann unter folgenden Voraussetzungen bejaht werden:
Gesundheitliche Gründe
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
- Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist
- Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich
- Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege
- Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit
Spätaussiedlung
Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).
Frühere Zulassung konnte nicht angenommen werden
Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid).
Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt. Sie sind im Internet unter Hochschulstart erhältlich.
2. Antrag auf Nachteilsausgleich
Im Rahmen des Nachteilsausgleiches werden Umstände, welche die Bewerberin/den Bewerber gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen, berücksichtigt. Diese Umstände darf der/die Antragsteller/in jedoch nicht selbst zu vertreten haben. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen z.B. Schulgutachten/ärztliches Gutachten aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber durch Krankheit längere Zeit vom Schulunterricht abwesend war.
Eine Verbesserung der HZB-Note per Nachteilsausgleich ist nicht möglich.
Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt. Sie sind im Internet unter Hochschulstart erhältlich.