Bernhard Porzelle
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Anschrift:
Campus Esslingen Stadtmitte
Kanalstraße 33
73728 Esslingen
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Abteilung Recht und Organisation Die Abteilung Recht und Organisation stellt sich vor
Kontaktdaten der Hinweisgeberstelle
- Per E-Mail an: Hinweisgebermeldestelle[at]mwk.bwl.de
- Per Post: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, „Hinweisgebermeldestelle“, Königstraße 46, 70173 Stuttgart.
- Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.
- Die Abgabe von anonymen Meldungen ist möglich.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) hat eine digitale Hinweisgeberstelle eingerichtet. Über diese können Beschäftigte auf einfachem Wege direkt Kontakt aufnehmen, um Verstöße gegen geltendes Recht zu melden.
Am 2. Juli 2023 ist in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) in Kraft getreten.
Beschäftigte, die Hinweise im Sinne des § 2 HinSchG geben, sollen danach besonderen Schutz vor Benachteiligungen erhalten.
Beschäftigte können sich zum Beispiel an die Hinweisgeberstelle wenden, wenn sie feststellen oder den Verdacht haben, dass in der Einrichtung eine Straftat begangen wurde oder dass vor einer Auftragserteilung nicht das vorgeschriebene vergaberechtliche Verfahren eingehalten wurde. Der gesamte Anwendungsbereich der möglichen repressalienfreien Meldungen nach dem HinSchG kann dem § 2 HinSchG entnommen werden.
Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie beispielsweise bei dem Unternehmen oder der Behörde tätig ist oder war oder mit der betroffenen Stelle aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. ein Lieferant). Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Beschäftigte haben z. B. die Möglichkeit, dort Korruptionssachverhalte zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Zu den zentralen Regelungen des Gesetzes gehört, dass Meldungen vertraulich abgegeben werden können. Um diesen Schutz gewährleisten zu können, wurde eine Hinweisgeberstelle für die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral beim Wissenschaftsministerium eingerichtet.
Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der Hinweisgeberstelle ausschließlich zur Meldung von im HinSchG genannten Verstößen bestimmt ist. Für sonstige Anliegen und Beschwerden, die in keinem Zusammenhang zu gesetzlichen Pflichten oder Rechten stehen, sind die etablierten internen Meldewege zu verwenden.
Ziel ist es, Rechtsverstöße aufzudecken, zu untersuchen sowie diese zu unterbinden bzw. präventiv zu verhindern.
Hinweise zur Meldung über Verstöße
Sie können Ihre Meldung selbstverständlich auch anonym abgeben, indem Sie keine persönlichen Informationen angeben, die eine Identifikation zu Ihrer Person ermöglichen. Die Aufklärung eines Verstoßes kann unter Umständen jedoch effektiver erfolgen, wenn Sie Ihre Kontaktdaten angeben. Ihre Identität wird grundsätzlich ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung keiner anderen Personen als gegenüber den zuständigen Bearbeitern und den erforderlich einzubindenden zuständigen Abteilungen und Stellen offengelegt (Ausnahmen können insbesondere bei behördlichen Untersuchungen oder in Gerichtsverfahren gelten).
Lediglich die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter erhalten in einem ersten Schritt Kenntnis von Ihrer Meldung und begleiten die weiteren wesentlichen Schritte der Aufklärung. Nicht befugte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens erhalten keinen Zugriff auf Ihre Meldung. Sämtliche Informationen Ihrer Meldung werden streng vertraulich behandelt.
Sie haben zudem jederzeit die Möglichkeit, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Einrichtung der Hinweisgeberstelle bezweckt die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen Gesetze und Richtlinien.
Bitte geben Sie nur solche Meldungen ab, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen bzw. unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen, weil dies u.U. eine Strafbarkeit für den Hinweisgeber begründen kann. In Zweifelsfällen kennzeichnen Sie Ihre Meldung als Vermutung oder Aussage dritter Personen.
Nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie spätestens nach sieben Tage eine Eingangsbestätigung, sofern nicht eine anonym abgegebene Meldung dies verhindert. Anschließend erhalten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung, eine Rückmeldung durch die zuständigen Bearbeiter über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen (wie etwa interne Nachforschungen oder Ermittlungen).
Weiteres kann dem HinschG entnommen werden.
Es ist laut MWK beabsichtigt, dass Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, von der Einhaltung des Dienstwegs befreit sind. Das Verfahren zur entsprechenden Einfügung eines neuen Abs. 2 in § 49 Landesbeamtengesetz läuft. Sobald diese Regelung in Kraft ist, erfolgt eine entsprechende Information. Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben. Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesiustizamt.de/hinweisgeberstelle) eingerichtet. Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisgeberstelle) sowie beim Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße) werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
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