Corona-Infos

Wirtschaft und Technik

Diese Regelungen gelten für die Studiengänge TAB und TBB der Fakultät Betriebswirtschaft während der Corona-Pandemie.

Bitte schauen Sie sich auch die Hochschul-Seite zum Thema Corona an, vielleicht werden Ihre Fragen dort beantwortet.


Praktisches Studiensemester TAB und TBB

Beschluss BW-20200407-1-Praktisches Studiensemester vom 07.04.2020

Praktisches Studiensemester während der Corona-Pandemie

Gemäß § 4 Abs. 7 SPO Bachelor sind sechs Monate in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis (Praxisstelle) zu absolvieren. Im praktischen Studiensemester sind in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mindestens 100 Präsenztage im Umfang der tarifüblichen Arbeitszeit abzuleisten.

Für eine Anerkennung unter den Bedingungen der Corona-Krise gilt für Studiengänge der Fakultät Betriebswirtschaft:

  • Als Präsenztage im Praktikumsbetrieb können auch Tage im Home-Office angerechnet werden, sofern dies seitens des Betriebs angeordnet wird.
  • Die Tätigkeiten im Home-Office sollten dem Leistungsbild und dem Leistungsumfang des § 4 Abs. 4 der SPO entsprechen. Eine betriebliche Anleitung sollte gewährleistet sein, mindestens einmal wöchentlich sollten Anleitungs- und Rücksprachetermine telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden.
  • Können aufgrund von betriebsbedingten Freistellungen in Folge der Corona-Krise die erforderlichen 100 Präsenztage (unabhängig davon, ob sie in der Praxisstelle oder im Home-Office abgeleistet wurden) nicht erreicht werden, kann die Entscheidung, ob das Praxissemester erfolgreich absolviert wurde, am erreichten Kompetenzerwerb festgemacht werden. Der Kompetenzerwerb wird durch die Praktikantenamtsleiter auf Basis der eingereichten Unterlagen (Tätigkeitsnachweis, Praxissemesterbericht und Audit Praxissemester) ermittelt.
  • Bei weniger als 50 Präsenztagen (unabhängig davon, ob sie in der Praxisstelle oder im Home-Office abgeleistet wurden) kann ein ausreichender Kompetenzerwerb nicht gegeben sein.
  • Ein nicht ausreichender Kompetenzerwerb kann in den folgenden Semestern durch Präsenztage in Betrieben aufgeholt werden. Der dazu notwendige Umfang an Präsenztagen sowie die durchzuführenden Tätigkeiten werden zwischen dem Studierenden und dem Praktikantenamtsleiter im Einzelfall abgestimmt. Die bislang abgeleisteten Präsenztage werden dabei vollumfänglich angerechnet. Die Nacharbeit kann bis 10 / 2021 erbracht werden.
  • Nachweise über die betriebliche Anordnung von Home-Office bzw. über Corona-bedingte Freistellungszeiten sind nach der Beendigung des Praxissemesters den Unterlagen zur Anerkennung des Praxissemesters beizufügen.

Ersatzleistungen für Auslandsaufenthalt für TBB Studierende

Der Prüfungsausschuss der Fakultät BW hat am 16.10.2020 einen Beschluss zu möglichen Ersatzleistungen gefasst. Bitte beachten Sie die Voraussetzungen (a) und (b), die zur Gewährung der Ersatzleistung erfüllt sein müssen.

Der Prüfungsausschuss der Fakultät BW hat am 06.10.2020 gemäß der § 7 Abs. 2 der Coronasatzung der Hochschule Esslingen vom 19.08.2020 folgenden Beschluss gefasst.

Studierende des Studiengangs „Internationale Technische Betriebswirtschaft“, die das gemäß § 34 Kapitel II Nr. 2.1 Abs. 5 der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Studiensemester im Ausland auf Grund der COVID-19 (Corona)-Pandemie im Wintersemester 2020/2021 nicht erbringen können, können ersatzweise eine der unten genannten Leistungen (1) oder (2) erbringen, sofern die beiden folgenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind:

(a) Der*die Studierende hatte im Wintersemester 2020/2021 ein praktisches oder theoretisches Studiensemester im Ausland geplant, kann es wegen der Coronakrise jedoch nicht antreten, oder hatte ein solches Auslandssemester bereits angetreten und musste es wegen der Coronakrise abbrechen

und

(b) ein Verschieben des Studiensemesters im Ausland in ein späteres Semester würde zur Verlängerung der Studiendauer oder einer anderen besonderen Härte führen.

Ein besonderer Härtefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein bereits begonnenes Auslandssemester abgebrochen werden musste.

Vom Vorliegen der Bedingung (b) wird auch ausgegangen, wenn das Studium planmäßig im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 abgeschlossen wird und zum Zeitpunkt der Beantragung der Ersatzleistung nur 30 bzw. 60 CP offen sind.

Die Erfüllung der beiden Voraussetzungen (a) und (b) ist durch entsprechende Nachweise (z. B. Nominierung der ausländischen Hochschule bzw. Praktikantenvertrag und Notenauszug; ggf. Nachweis des Vorliegens einer besonderen Härte) durch den/die Studierende/n zu belegen.

Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen (a) und (b) trifft der Prüfungsausschuss nach Antrag des/der Studierenden.
Bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen (a) und (b) kann die Leistung „Auslandssemester“ durch eine der folgenden Ersatzleistungen erbracht werden:

(1) Durch Belegung und erfolgreichen Abschluss von Kursen (auch Online-Kursen) an der ausländischen Hochschule, an der ursprünglich das Auslandssemester geplant war, im Umfang von mindestens 12 ECTS.

oder

(2) Durch Herstellung eines Videos zum Auslandssemester, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a. Dauer des Videos: 10 Minuten

b. Sprache des Videos:

b1) Landessprache des ursprünglich geplanten Auslandssemesters (außer deutsch) und deutsche Untertitel oder

b2) Englisch

c. Inhalt des Videos:

c1) Vorstellung des Landes, in dem das Auslandssemesters ursprünglich geplant war,

c2) der Kultur,

c3) der Hochschule oder des Unternehmens, und

c4) Hinweise und Tipps zum organisatorischen Ablauf (Visum, Bewerbung, Kurswahl,…) für andere Studierende, die einen solchen Auslandsaufenthalt planen. Der genaue Inhalt ist mit dem Betreuer des Videos abzustimmen.

d) Betreuer des Videos können insbesondere sein: Prof. Dr. Uta Mathis, Prof. Dr. Dorothee Brauner, Prof. Dr. Oliver Dürr.

e) Das Video ist spätestens am 31.01.2021 abzugeben.


(3) Der Prüfungsausschuss der Fakultät BW kann diese Liste durch Benennung weiterer möglicher Ersatzleistungen ergänzen. In diesem Fall werden die weiteren möglichen Ersatzleistungen den betroffenen Studierenden in geeigneter Weise bekannt gemacht.

Diese Regelung gilt für das Wintersemester 2020/2021. Wenn die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie weiterhin andauern, wird der Prüfungsausschuss der Fakultät BW eine Verlängerung der Ersatzregelung über das Wintersemester 2020/2021 hinaus prüfen.


Prof. Dr. Peter Plappert
Vorsitzender des Prüfungsausschusses

 


Coronasatzung der HE

Versandt im Auftrag des Rektorats

Um die Folgen der Corona-Krise für Studienerfolg und Studienverlauf auch im Wintersemester 2020/21 abzumildern, wurde am 18. August 2020 eine neue Corona-Satzung vom Senat der Hochschule Esslingen einstimmig verabschiedet. Sie gilt für alle Bachelor‐ und Masterstudiengänge (mit Ausnahme der berufsbegleitenden Masterstudiengänge) der Hochschule Esslingen. 

Hier finden Sie die aktuelle Corona Satzung vom 18. August 2020.

Weitere Infos und FAQs finden Sie auf der zentralen Seite der HE zu allen Corona-Fragen.

 

apply

Interesse geweckt? Informier dich! über unser Studienangebot