Studien- und Prüfungsordnungen
Hier haben wir für Sie die Studien- und Prüfungsordnung nach Studiengang und Prüfungsordnungsversionen verlinkt.
In welcher Prüfungsordnungsversion Sie eingeschrieben sind, erfahren Sie auf Ihrem Online-Notenspiegel (= "aktuelle PO-Version").
Bachelor-Studiengänge
Bildung und Erziehung in der Kindheit
Chemieingenieurwesen / Farbe und Lack
Ingenieurpädagogik Elektrotechnik-Informationstechnik
Ingenieurpädagogik Fahrzeugtechnik-Maschinenbau
Ingenieurpädagogik Informationstechnik-Elektrotechnik
Ingenieurpädagogik Maschinenbau-Automatisierungstechnik
Ingenieurpädagogik Versorgungstechnik-Maschinenbau
Internationale Technische Betriebswirtschaft
Internationales Wirtschaftsingenieurwesen
Mechatronik/Automatisierungstechnik
Mechatronik/Feinwerk- und Mikrotechnik
Softwaretechnik und Medieninformatik
Versorgungstechnik und Umwelttechnik
Master-Studiengänge (noch in Arbeit)
Angewandte Oberflächen- und Materialwissenschaft
Automotive Systems
Design and Development in Automotive an Mechanical Engineering
Energie- und Gebäudetechnik
International Industrial Management
Pflegewissenschaft
Soziale Arbeit
FAQs zu den Studien- und Prüfungsordnungen
Wie oft können Prüfungen wiederholt werden?
Prüfungen können auf jeden Fall ein Mal wiederholt werden. Dazu müssen Sie sich erneut zur Prüfung anmelden. Für bis zu drei Prüfungsleistungen im gesamten Studium, davon im ersten Studienabschnitt allerdings für höchstens bis zu zwei Prüfungsleistungen, haben Sie sogar einen dritten Prüfungsversuch frei. Wenn dieses Kontingent verbraucht ist, erfolgt aber unweigerlich der AUSSCHLUSS vom Studium.
Achten Sie unbedingt auf die maximalen Studienzeiten! Verzögern Sie nötigen Prüfungsversuche nicht!
Bis wann muss ich die Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben?
Sie müssen alle Studien- und Prüfungsleistungen für die Bachelorvorprüfung nach vier Semestern und alle Studien- und Prüfungsleistungen für die Bachelorprüfung (einschl. der Bachelorarbeit) nach zehn Semestern erfolgreich erbracht haben. Auch angerechnete Semester werden hierbei mitgezählt!
Es ist ratsam, keine Prüfungen, insbesondere Wiederholungsprüfungen, zu schieben.
Wenn Sie die Grenzen überschreiten, bekommen Sie einen Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs und der Zulassung in Ihrem Studiengang. Sie können dagegen Widerspruch einlegen. Wenn Sie begründen können, dass die Gründe für die Überschreitung nicht von Ihnen zu vertreten sind, kann der Prüfungsausschuss Ihnen noch ein weiteres Semester für die Ableistung der fehlenden Leistungen einräumen.
Was passiert, wenn mir nach dem zweiten Semester noch Credit-Punkte aus dem ersten Studienabschnitt fehlen?
Wenn Ihnen Module (!) im Umfang von mehr als 11 Credit-Punkten aus den ersten beiden Semestern fehlen werden Sie zunächst nicht ins dritte Semester, also zum zweiten Studienabschnitt zugelassen. Nach einer intensiven Beratung kann Ihre Studiengangleitung die Zulassung doch noch aussprechen. Suchen Sie diese Beratung auf jeden Fall, auch dann, wenn Sie nicht ins dritte Semester gestuft werden wollen! Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Schreiben, dass Sie erhalten, wenn Sie nicht zum zweiten Studienabschnitt zugelassen werden konnten.
(Gilt nicht für Studierende der Fakultät SAGP)
Ich habe Probleme meine Prüfungen innerhalb der Höchststudienzeit abzulegen. An wen kann ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Studiengangleitung oder an die Zentrale Studienberatung.

