Exmatrikulation
FAQs zur Exmatrikulation
Exmatrikulation
Was geschieht mit meinen angemeldeten Prüfungen, wenn ich mich exmatrikulieren lasse?
Studien- und Prüfungsleistungen, die angemeldet wurden, werden bei Nichtteilnahme mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Studierende, die die Exmatrikulation beantragen, können jedoch einen Prüfungsrücktritt von angemeldeten Studien- und Prüfungsleistungen beantragen bzw. diese über LSF wieder abmelden.
Brauche ich die Entlastungsunterschrift der Bibliothek für die Exmatrikulation?
Die Entlastung der Bibliothek wird von allen Studierenden verlangt, da uns zur Erstellung einer Exmatrikulationsbescheinigung nachgewiesen werden muss, dass Sie keine Bücher mehr ausgeliehen und keine offene Rechnung zu begleichen haben.
Welche Beiträge können rückerstattet werden?
Bei Exmatrikulationen mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn erhalten Sie den Verwaltungskostenbeitrag von der Hochschule vollständig erstattet.
Bei Exmatrikulationen mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monats nach Semesterbeginn (01.03. oder 01.09.) erhalten Sie den Studentenwerksbeitrag vom Studentenwerk Stuttgart auf eigenen Antrag erstattet.
Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studentenwerk Stuttgart zu stellen, der Nachweis der Exmatrikulation, sowie der Beitragszahlung ist beizufügen.
(s. § 6 Beitragsordnung vom Studentenwerk Stuttgart).
Bei bereits erfolgter Rückmeldung in das nächste Semester und erfolgter Exmatrikulation vor Beginn des nächsten Semesters werden Ihnen alle bereits bezahlten Beiträge (Studentenwerksbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag) für das nächste Semester rückerstattet.
Wie bekomme ich eine Exmatrikulationsbescheinigung?
Eine Exmatrikulationsbescheinigung bei einer Exmatrikulation von Amts wegen erhalten Sie, wenn Sie uns den Antrag auf Ausstellung einer Exmatrikulationsbescheinigung (ist dem Exmatrikulationsbescheid beigefügt) mit dem Studierendenausweis einreichen.
Wann erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen?
Sie werden von Amts wegen zum Ende des Semesters exmatrikuliert, wenn Sie
- sich nicht fristgerecht Rückmelden (trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation).
- den Prüfungsanspruch verloren haben (darüber werden Sie per Bescheid zu Beginn des Semesters informiert).
- die bestehenden Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht erfüllen (trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation).
Kann ich mich als Absolventin/Absolvent vor Semesterende exmatrikulieren?
Absolventinnen/Absolventen können sich mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren lassen, wenn die Abschlussarbeit abgegeben ist und das Kolloquium erfolgreich bestanden ist. Ein schriftlicher Nachweis von Ihrer Betreuerin/von Ihrem Betreuer ist mit dem Antrag auf Exmatrikulation als Nachweis ein zu reichen.
Zu welchem Datum werden Absolventinnen/Absolventen exmatrikuliert?
Absolventinnen/Absolventen werden von Amts wegen zum Ende des Semesters (31.08. oder 28.02.) exmatrikuliert.
Wann erfolgt die Exmatrikulation ohne besonderen Grund?
Die Exmatrikulation erfolgt in diesem Fall zum Ende des Semesters (31.08. oder 28.02.).
Kann ich mich mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren?
Nur wenn ein besonderer Grund für die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn besondere Umstände die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zwingend notwendig machen, z. B. Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder bei Studienaufnahme an einer anderen Hochschule (entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen).
